Satzung des Berufsverbands Geprüfter Graphologen/Psychologen e. V.

 

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Berufsverband Geprüfter Graphologen/Psychologen e. V.“. Mit diesem Namen ist er im Vereinsregister beim Amtsgericht München (VR 7664) eingetragen.

(1) Der Sitz des Vereins ist 80639 München.

(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Graphologie/Schriftpsychologie, des  Schriftvergleichs und der Schreibbewegungstherapie. Dazu gehört insbesondere die Organisation von Veranstaltungen zur Fortbildung, der internationale Austausch mit anderen Verbänden und die Öffentlichkeitsarbeit. Auch wissenschaftliche Untersuchungen/Publikationen sowie künstlerische Äußerungsformen, welche dem Erhalt des Kulturguts Handschrift dienen, sind förderungswürdig.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • Fachtagungen
  • Veranstaltungen
  • Öffentlichkeitsarbeit
  • wissenschaftliche Tätigkeit
  • Fortbildungen
  • Unterstützung von Mitgliedern und Gruppen

(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke oder Entzug der Rechtsfähigkeit fällt das Vermögen des Vereins an Allianz für die Handschrift e.V.. Der Empfänger hat es ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.

§ 3 Beitritt, Stimmrecht

(1) Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit über einen Aufnahmeantrag. Im Fall der Annahme wird diese mit Bekanntgabe an die beantragende Person wirksam.

(2) Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages bedarf einer Begründung.

(3) Im Falle der Ablehnung eines Antrags kann eine Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung durch die betroffene Person erwirkt werden.

§ 4 Ausschluss

(1) Einen Antrag auf Ausschluss eines Vereinsmitglieds kann jedes Mitglied des Vereins oder ein Vorstandsmitglied beim Vorstand stellen. Dem Betroffenen, gegen den sich der Ausschlussantrag richtet, ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegenüber dem Vorstand zu geben. Gründe für einen Ausschluss sind unter anderem

  • die fortgesetzte Nichtzahlung von Beiträgen,
  • der fortgesetzte oder gravierende Verstoß gegen Vereinspflichten, insbesondere die Vereinssatzung sowie Beschlüsse der Mitgliederversammlung oder des Vorstands,
  • vereinsschädigendes Verhalten,
  • vorsätzliche Straftaten zu Lasten des Vereins oder Vereinsmitgliedern im Rahmen des Vereinslebens,
  • oder ähnlich schwerwiegende Gründe.

(2) Der Vorstand soll prüfen, ob eine Abmahnung oder eine sonstige Sanktion beziehungsweise Regelung ausreichend erscheint. Andernfalls kann der Vorstand einen Ausschluss einmütig beschließen.

(3) Im Falle der Ablehnung eines Antrags auf Ausschluss können die Mehrheit des Vorstands oder zehn Prozent der Mitglieder eine Abstimmung der Mitgliederversammlung verlangen. Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von Dreiviertel der abgegebenen Stimmen einen Ausschluss beschließen.

(4) Der Ausschluss wird durch Bekanntgabe an die ausgeschlossene Person wirksam. Überzahlte Mitgliedsbeiträge sind zu erstatten. Im Übrigen gelten bei einem Vereinsausschluss die Rechtsfolgen wie bei einer Kündigung.

 

§ 5 Kündigung, Austritt

(1) Die Kündigung eines Mitglieds muss schriftlich oder in Textform gegenüber einem Vorstandsmitglied erklärt werden.

(2) Die Kündigungsfrist beträgt sechs Wochen zum 31.12. des Kalenderjahrs. Jedes ausscheidende Mitglied hat die Mitgliedsbeiträge für das laufende Kalenderjahr zu entrichten.

(3) Vor Austritt entstandene Mitgliedsbeiträge sind zu zahlen.

§ 6 Mitgliedsbeitrag und Beitrittsgebühr

(1) Jedes Mitglied zahlt einen jährlichen Beitrag. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Liegt der Tag des Beitritts vor dem 1.7. eines Jahres, wird der aktuelle Mitgliedsbeitrag für ein Jahr fällig. Liegt der Tag des Beitritts nach dem 30.6. eines Jahres, so reduziert sich der fällige Betrag auf die Hälfte des aktuell geltenden Mitgliedsbeitrags für ein Jahr.

(2) Eine Beitrittsgebühr wird nicht erhoben.

§ 7 Organe

Organe des Vereins sind 

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Spätestens alle zwei Jahre ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einladung erfolgt per E-Mail an die letzte bekannte E-Mail-Adresse des Mitglieds. Aus diesem Grund wird die E-Mail-Adresse der Mitglieder erhoben und gespeichert. Eine Einladung per Post in Textform erfolgt nur, wenn das Mitglied keine E-Mail-Adresse benennen kann. Die Einladungsfrist beträgt vier Wochen. Der Einladung ist eine Tagesordnung beizufügen.

(2) Ein Antrag eines Mitglieds für die Tagesordnung ist spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.

(3) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert.

(4) Sitzungsleitung und Hausrecht auf der Mitgliederversammlung obliegen dem Vorstand. Der Vorstand kann die Sitzungsleitung delegieren.

(5) Die Mitgliederversammlung wählt alle zwei Jahre einen Kassenprüfer. Dieser muss Mitglied des Vereins sein und darf kein Mitglied des Vorstands sein. Scheidet der Kassenprüfer im ersten Jahr seiner Amtszeit aus dem Amt aus, so wählt die Mitgliederversammlung auf ihrer nächsten Sitzung einen Ersatz für den Rest der Amtszeit.

(6) Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich nicht-öffentlich. Der Vorstand kann die Teilnahme externer Personen insgesamt erlauben.

(7) Die Mitgliederversammlung kann jede Entscheidung des Vorstands nach Abs. 6 mit einer Zweidrittelmehrheit ändern.

(8) Änderungen der Satzung können nur mit einer Zweidrittelmehrheit der in der Mitgliederversammlung vertretenen Stimmen beschlossen werden.

(9) Auf der Mitgliederversammlung muss der Vorstand über das abgelaufene Geschäftsjahr und die Zeit danach bis zur Mitgliederversammlung berichten. Der Vorstand sollte einen schriftlichen Tätigkeitsbericht vorlegen. 

(10) Der Vorstand soll einen Ausblick auf die geplanten Aktivitäten des Vereins geben.

(11) Über jede Sitzung einer ordentlichen wie außerordentlichen Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen; die Sitzungsprotokolle sind aufzubewahren.

§ 9 Vorstand

(1) Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und die Führung seiner Geschäfte. Rechtsgeschäfte, die zu einer Verpflichtung des Vereins über 500 Euro führen, bedürfen der Vertretung durch zwei Vorstandsmitglieder.

(2) Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden und mindestens einem Vertreter.

(3) Der Vorsitzende vertritt den Verein allein. Im Übrigen vertreten den Verein zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.

(4) Beide Vorstände werden einzeln, in geheimer Wahl und mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Ein Vorstand bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.

(5) Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Mitglieder des Vorstands müssen voll geschäftsfähig sein. Mindestens ein Mitglied des Vorstands muss eine abgeschlossene Ausbildung im Bereich der Handschriftanalyse absolviert haben. 

(6) Die Wiederwahl der Vorstände ist zulässig.

(7) Der Rücktritt eines Vorstands ist schriftlich gegenüber dem anderen Vorstandsmitglied zu erklären.

(8) Die Vorstandstätigkeit endet mit Zugang einer entsprechenden Erklärung nach Abs. 7, dem Verlust der Geschäftsfähigkeit oder dem Tod.

(9) Scheidet ein Vorsitzender aus, so wählt die Mitgliederversammlung einen neuen Vorsitzenden.

(10) Der Widerruf der Berufung zum Vorstand (auch die Abberufung oder Abwahl) durch die Mitgliederversammlung ist nur aus wichtigem Grund im Sinne des § 27 Absatz 2 BGB möglich.

(11) Die Vorstandsmitglieder haben einen Anspruch auf Auslagenersatz gemäß § 670 BGB. Ihnen kann jährlich eine angemessene Aufwandsentschädigung bis zur Höhe des nach § 3 Nr. 26a EStG steuerfreien Betrages gezahlt werden. Hierüber entscheidet der Vorstand durch Beschluss.

§ 10 Betreibungspflicht

(1) Der Vorstand kann aus sozialen, finanziellen oder sonstigen Gründen mit einfacher Mehrheit beschließen, von der Betreibung fälliger Mitgliedsbeiträge abzusehen. Der Vorstand ist in diesem Fall verpflichtet, auf der folgenden Mitgliederversammlung über die Höhe des Verzichts und die Gründe zu berichten.

(2) Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag eines Mitglieds aus sozialen, finanziellen oder sonstigen Gründen mit einfacher Mehrheit beschließen, ein Mitglied befristet oder dauerhaft von der Entrichtung eines Mitgliedsbeitrags zu befreien.

§ 11 Stimmrecht, Wahlen, Abstimmungen, Beschlussfähigkeit

(1) Jedes Mitglied hat eine Stimme bei allen Wahlen und Abstimmungen im Verein. Bei Geschäftsunfähigen wird das Stimmrecht durch den gesetzlichen Vertreter ausgeübt.

(2) Das Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung kann auf ein anderes Mitglied übertragen werden. Eine entsprechende schriftliche Erklärung muss vor Sitzungsbeginn dem Vorstand vorliegen. Kein Mitglied kann mehr als fünf Stimmrechte ausüben.

(3) Alle Wahlen und Abstimmungen sind nicht geheim, es sei denn, die Satzung bestimmt dies. Die Mehrheit der anwesenden Mitglieder kann bestimmen, dass eine Wahl oder Abstimmung geheim zu erfolgen hat.

(4) Eine ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder immer beschlussfähig.

§ 12 Haftung und Auslagenersatz

(1) Personen, die mit Zustimmung des Vereins für diesen tätig sind, haften dabei für dem Verein zugefügte Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

(2) Personen, die mit Zustimmung des Vereins für diesen tätig sind, sind von der Haftung, die dabei gegenüber Dritten entsteht, freizustellen; es sei denn, sie haben den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.

(3) Abs. 1 und Abs. 2 gelten auch für den Vorstand.

(4) Personen, die im Auftrag oder mit Zustimmung des Vorstandes für den Verein tätig werden, haben einen Anspruch auf Ersatz notwendiger Kosten im Sinne des § 670 BGB.

§ 13 Gerichtsstand

Für alle sich aus dieser Satzung ergebenden Streitigkeiten ist das Amtsgericht bzw. Landgericht am Sitz des Berufsverbandes Geprüfter Graphologen/Psychologen e. V. zuständig.

 

Stand: 02 2025

 

 

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